Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung

Satzung

des LandFrauenVereins Hohenhude und Umgebung 2024

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen LandFrauenVerein Hohenhude und Umgebung und hat seinen Sitz in Mielkendorf.
    Er wurde im Jahr 1954 in Hohenhude gegründet.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Der LandFrauenVerein Hohenhude und Umgebung ist Mitglied im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.V. und im KreisLandFrauenVerband Rendsburg-Eckernförde e.V.

  4. Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.

  2. Parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell setzt sich der LandFrauenVerein für die Verbesserung der Lebensverhältnisse auf dem Lande ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.

  3. Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

  • Vertretung der berufständischen Interessen der Frauen im ländlichen Raum.

  • Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft.

  • Förderung der ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes.

  1. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.

  2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig.

  2. Jede Frau, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, kann Mitglied werden. 

      Für den Eintritt ist ein schriftlicher oder Online-Aufnahmeantrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt       mit der Mitteilung über die Aufnahme durch den Vorstand.

  1. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich bis spätestens zum 30. November des Jahres erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. 

  2. Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben. Vor Beschlussfassung des Vorstandes müssen die auszuschließenden Mitglieder Gelegenheit haben, schriftlich oder mündlich eine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand abzugeben.

  3. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31.03. des Geschäftsjahres zu zahlen. Bei Eintritt im ersten Halbjahr ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu entrichten, bei Eintritt im zweiten Halbjahr verringert er sich um die Hälfte.

  4. Sollte ein Mitgliedsausweis ausgegeben werden, so gilt dieser ausschließlich für die Dauer der Mitgliedschaft und ist unaufgefordert nach Beendigung der Mitgliedschaft an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben. Die Rückgabepflicht gilt auch bei der Auflösung des Vereins.

  5. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere im Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand.

In Organe und Funktionen sind ausschließlich Mitglieder wählbar. Die Organzugehörigkeit oder sonstige Funktion endet automatisch mit der Mitgliedschaft im Verein.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich im ersten Quartal eines Jahres die Mitgliederversammlung ein.

  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt im Rahmen der Verteilung des Jahresprogramms im Dezember des Vorjahres. 

  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes

  • Genehmigung des Jahresrechnung

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüferin/nen

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  • Beschlussfassung über alle Fragen, die vom Vorstand wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für den Verein vorgelegt werden

  1. Anträge auf Satzungsänderungen sind bis zum 30.10. jeden Jahres in schriftlicher Form beim Vorstand zu stellen.

  2. Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.

  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie einer Protokollführerin unterschrieben wird. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist ein geschäftsführender Teamvorstand und besteht aus bis zu vier Personen. Die Posten der Kassenwartin und der Schriftwartin können gesondert vergeben werden. Die Aufgabenverteilung, das Verfahren zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren, per Telefon oder durch Einsatz elektronischer Medien innerhalb des Vorstandes sowie weitere Verfahrensfragen werden von den Vorstandsmitgliedern intern geregelt. Außerdem können dem Vorstand bis zu vier Beisitzerinnen/Projektleiterinnen angehören. 

  2. Jedes Vorstandmitglied gemäß § 6 Abs. (1) Satz 1 ist allein vertretungsberechtigt. 

  3. Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds statt. Die Durchführung der Aufgabe des Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen.

  4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

  • Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im KreisVerband der LandFrauenVereine und im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e. V. 

  • Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung, weiterer Versammlungen und aller Veranstaltungen 

  • Ausführung der von der Mitgliederversammlung bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse

  • Beschluss über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern

  • Benennung der Delegierten zur Vertreterinnenversammlung des LandFrauenVerbandes Schleswig-Holstein e.V.

     5. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und einer Protokollführerin zu unterschreiben ist.

   6. Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 7 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen

  1. Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen worden ist. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Abstimmungen erfolgen in der Regel offen mit Handzeichen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine geheime Abstimmung.

  1. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.

 

§ 8 Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung

Den Vorstandsmitgliedern, den Ortsvertrauensfrauen sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, müssen die für ihre Tätigkeiten entstandenen Kosten gegen Beleg erstattet werden.

Darüber hinaus kann den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Kassenprüfung
Die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung ist jährlich vor jeder Mitgliederversammlung durch 2 Kassenprüferinnen zu prüfen. Diese sind von der Mitgliederversammlung auf eine Amtszeit von 4 Jahren, jedoch versetzt um 2 Jahre zu wählen. Scheidet eine Kassenprüferin während der Amtszeit aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl bis zum Ende der Amtszeit der ausgeschiedenen Kassenprüferin statt. Die Kassenprüferinnen sollen gemeinsam tätig werden. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Der Auflösung des Vereins muss mindestens mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugestimmt werden.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren. Die Liquidatoren sind allein vertretungsberechtigt.
 

  1. Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Verein zur Förderung der Weiterbildung im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e. V. zur Verfügung zu stellen.

 

Mielkendorf, 13.02.2024

 

U. Hübner, G. Hauser, D. Röschmann